Bürgerzugang

Zuständigkeiten für den Bürgerzugang und Ernennung Transparenzbeauftragten:

Dekret des Direktors der Agentur Nr. 104/2016 (obsolet)

Dekret des Direktors der Agentur Nr. 93/2021

 

 

Bürgerzugang

Rechtliche Grundlage:

Mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013 („Transparenzdekret“) wurde das Recht auf Bürgerzugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen der öffentlichen Verwaltung eingeführt, welches von jedem ausgeübt werden kann, ohne dass eine spezielle Berechtigung notwendig ist. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist unentgeltlich und bedarf keiner Begründung, muss aber die für die Ermittlung der beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen notwendigen Angaben enthalten. Der Antrag kann auch auf telematischem Wege eingereicht werden, gemäß der vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 82 vom 7. März 2005 vorgesehenen Modalitäten.

Es gibt 2 verschiedene Arten von Bürgerzugang:

a) Einfacher Bürgerzugang:
Die Pflicht der öffentlichen Verwaltung, bestimmte Unterlagen, Informationen oder Daten zu veröffentlichen, beinhaltet gleichzeitig das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen, falls die Verwaltung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommen sollte. Der einfache Bürgerzugang kann also ausschließlich jene Daten, Informationen und Unterlagen betreffen, deren Veröffentlichung auf der Website Transparente Verwaltung gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen vorgesehen ist (Art. 5, Abs. 1, GvD Nr. 33/2013).

b) Allgemeiner Bürgerzugang:
Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht auf Zugang zu sämtlichen weiteren Daten und Unterlagen der Landesverwaltung, welche nicht bereits der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Diese zweite Form des Bürgerzugangs unterliegt jedoch einigen Einschränkungen zum Schutze rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen, sowie einigen ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründen (Art. 5, Abs. 2 und Art. 5-bis, GvD Nr. 33/2013).

An wen können Sie sich wenden?

Innerhalb des genannten Dekret Nr. 104/2016 vom 25/07/2016 wurde in den jeweils zuständigen Führungskräften der Organisationseinheiten der Verantwortliche, an welche die Bürger ihre Anträge auf Bürgerzugang richten können, im Sinne von Artikel 5 des GVD Nr. 33/2013, ernannt.

Telefonische Anfragen werden nicht entgegengenommen. Die Überlassung von Daten oder Unterlagen in elektronischer Form ist kostenlos, unbeschadet der Rückerstattung der von der Verwaltung tatsächlich getragenen und belegten Kosten für die Wiedergabe auf externen Datenträgern. Für die Ausstellung von Unterlagen in Papierform kann die Landesverwaltung den Ersatz der tatsächlich angefallenen Vervielfältigungskosten verlangen. Falls die Übermittlung mittels Einschreiben mit R.A. beantragt wird, müssen die Versandkosten vom Antragsteller im Voraus ersetzt werden.

Antrag auf einfachen Bürgerzugang

Antrag auf einfachen Bürgerzugang pdf

Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang

Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang pdf

Rechtsbehelfe :

Im Falle gänzlicher oder teilweiser Ablehnung des Bürgerzugangs oder bei nicht innerhalb von 30 Tagen ergangener Antwort (vorbehaltlich der Fristverlängerung zum Schutze der Interessen eventueller Drittbetroffener), kann ein Antrag auf Über prüfung an den Transparenzbeauftragten gestellt werden:

Direktor der Agentur, Dr. Klaus Unterweger

Drususallee 116
39100  Bozen
Tel. +39 0471 416000
Fax +39 0471 416019
PEC: bevoelkerungsschutz.protezionecivile@pec.prov.bz.it

E-mail: bevoelkerungsschutz@provinz.bz.it

Ausschlussgründe und Grenzen des allgemeinen Bürgerzugangs:

Gemäß Art. 5 bis), Abs. 1 und 2 des gesetzvertretenden Dekretes Nr. 33/2013 i.g. F., ist der Bürgerzugang ausgeschlossen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung des Schutzes der öffentlichen Interessen besteht, in Bezug auf:

a) öffentliche Ordnung und Sicherheit,

b) nationale Sicherheit,

c) Verteidigung und Militärfragen,

d) internationale Beziehungen,

e) Finanz- und Wirtschaftspolitik sowie finanzielle und wirtschaftliche Stabilität des Staates,

f) Ermittlungen zu Straftaten und Verfolgung von Straftaten,

g) reguläre Durchführung von Inspektionen.

Der Bürgerzugang wird weiters abgelehnt, wenn dies zur Vermeidung einer konkreten Beeinträchtigung eines der folgenden privaten Interessen notwendig ist:

a) Schutz der personenbezogenen Daten, gemäß den geltenden einschlägigen Gesetzesbestimmungen;

b) die Korrespondenzfreiheit und das Briefgeheimnis;

c) wirtschaftliche und Handelsinteressen natürlicher oder juristischer Personen, einschließlich des geistigen Eigentums, des Urheberrechts und der Geschäftsgeheimnisse.

 

REGISTER DER BÜRGERZUGÄNGE

Register der Anträge auf Bürgerzugang, mit Angabe des Gegenstandes und des Datums des Antrags sowie dem entsprechenden Ausgang mit dem Datum der Entscheidung:

Register der Bürgerzugänge 06.2024

Register der Bürgerzugänge 2023

Register der Bürgerzugänge 2022

Register der Bürgerzugänge 2021

 

Rechtliche Grundlage: Leitfaden ANAC FOIA vom 29/12/2016

 

Letzte Aktualisierung: 05.01.2024