Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz
Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz samt Anlagen und zusätzliche Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung laut Artikel 1, Absatz 2-bis, Gesetz Nr. 190/2012 und Artikel 10, Absatz 8, Buchstabe a) gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013.
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Weitere Inhalte - Vorbeugung der Korruption
Laut Artikel 10, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013, ist jede Verwaltung verpflichtet, in einer eigenen Sektion des Dreijahresplanes zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz die Verantwortlichen für die Übermittlung und Veröffentlichung der Unterlagen, Informationen und Daten anzugeben.
Letzte Aktualisierung: 15.05.2024